Übersetzung von Steuerdokumenten für die Botschaft: Kontoauszug der Steuerbehörde und Umsatzsteuererklärung

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Als Einzelunternehmer oder Selbstständiger können Sie Ihrem Visumantrag keine Arbeitgeberbescheinigung beilegen. Das Einkommen wird in der Regel mit Dokumenten des Staatlichen Einnahmenkomitees Armeniens (SRC) nachgewiesen: Umsatzsteuererklärungen, einem Auszug aus dem Steuerkonto und Registrierungsunterlagen. Gemeint ist die armenische Umsatzsteuer für kleine Unternehmen (eine Pauschalsteuer auf den Umsatz, nicht die Mehrwertsteuer). Die Dokumente werden auf Armenisch ausgestellt, und Botschaften akzeptieren nur eine Übersetzung. So heißt es etwa in der Dokumentenliste für Schengen-Visa der Tschechischen Botschaft in Eriwan, dass alle armenischsprachigen Dokumente ins Englische oder Russische übersetzt sein und den Stempel des Übersetzers tragen müssen.

Welche Steuerdokumente üblicherweise eingereicht werden

  • Umsatzsteuerberechnung (Erklärung) für jedes Quartal. Sie zeigt die Einnahmen des Quartals, den Steuersatz und die berechnete Steuer. Meist werden die Erklärungen der letzten Quartale eingereicht.
  • Erklärung über die Einstufung als Umsatzsteuerzahler. Sie zeigt die Besteuerungsart und das Datum, ab dem sie gilt.
  • Auszug aus dem persönlichen Steuerkonto des Steuerzahlers. Er zeigt, dass keine Steuerschulden, Säumniszuschläge oder Bußgelder bestehen, sowie das Guthaben auf dem Einheitskonto.
  • Nachweis der staatlichen Registrierung als Einzelunternehmer, den viele Botschaften gesondert verlangen.
  • Bescheinigungen über Einkommensteuer und Sozialabgaben, wenn Sie neben dem Unternehmenseinkommen auch ein Gehalt beziehen.

Die genaue Liste hängt vom Land und von der Visumart ab. Die Checkliste der Deutschen Botschaft Eriwan verlangt von Selbstständigen zum Beispiel Steuerbescheinigungen über Gewinne oder Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit. Prüfen Sie immer die aktuelle Liste Ihrer Botschaft oder Ihres Visazentrums. Einen Vergleich der Anforderungen mehrerer Botschaften finden Sie in unserem Artikel zum Schengen-Visum für Einzelunternehmer.

Was die Übersetzung von Steuerdokumenten besonders macht

Steuerformulare sind Tabellen mit Dutzenden Zeilen, Steuersätzen und Beträgen. Der Konsularbeamte vergleicht die Übersetzung mit dem Original, deshalb muss die Übersetzung dem Aufbau des Originals folgen, mit derselben Nummerierung und in derselben Reihenfolge.

  • Zahlen und Daten werden unverändert übernommen. Nach der Übersetzung gleichen wir alle Beträge, die Steuernummer, alle Daten und Dokumentcodes mit dem Original ab.
  • Fachbegriffe werden einheitlich übersetzt, zum Beispiel: ՀՎՀՀ → Steuernummer (Taxpayer Identification Number, TIN), ՊԵԿ → Staatliches Einnahmenkomitee (SRC), տույժ → Säumniszuschlag, տուգանք → Bußgeld. Bei mehreren Dokumenten lautet derselbe Begriff überall gleich.
  • Elektronische Signaturen und Dokumentnummern werden in der Übersetzung wiedergegeben, damit erkennbar ist, dass das Dokument aus dem elektronischen System des SRC stammt.
  • Zeilen mit Nullwerten werden nicht ausgelassen: Die Übersetzung muss vollständig sein.

Übersetzung mit Stempel oder notariell beglaubigt?

Für Visumanträge akzeptieren die meisten Botschaften eine Übersetzung mit dem Stempel eines Übersetzungsbüros. Sie wird vollständig online erstellt: Das aus dem SRC-System heruntergeladene PDF genügt. Verlangt die Botschaft eine notarielle Beglaubigung, brauchen Sie eine notariell beglaubigte Übersetzung, und das Dokument muss in unser Büro gelangen. Einige Botschaften haben besondere Regeln, etwa die Tschechische Botschaft für Langzeitvisa; Einzelheiten im Artikel zur Tschechischen Botschaft.

So bestellen Sie

  1. Senden Sie die PDFs über unseren Preisrechner oder per WhatsApp: +374 33 130371. Nennen Sie die Botschaft und die gewünschte Sprache.
  2. Bestätigen Sie Preis und Frist. Die Standardfrist beträgt 1–2 Werktage, Expressaufträge werden am selben Tag erledigt.
  3. Sie erhalten die Übersetzung mit Stempel als PDF per E-Mail und das Papierexemplar in unserem Büro oder per Kurier.

Quellen

Anforderungen geprüft am 2. November 2026; Änderungen vorbehalten.

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